PFLEGEGELD.

Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern und darüber hinaus ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen. Pflegegeld gebührt, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem Mindestausmaß von mehr als 65 Stunden monatlich erforderlich ist, dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und der gewöhnliche Aufenthalt des/der Pflegebedürftigen im Inland liegt.

 

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach

dem Pflegebedarf. Es sind 7 Stufen vorgesehen,

je nach Höhe des erforderlichen Pflegebedarfs.

Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich im Nachhinein (12 mal jährlich).

Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld

Um einen Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung beziehungsweise einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird, ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden, gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet werden) Pflegegeld wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes und unabhängig von Alter und Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen gewährt.

Höhe des Pflegegeldes

Ab 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld in allen Stufen um den Pensionsanpassungsfaktor erhöht und jährlich valorisiert. Durch diese Erhöhung werden einerseits der Pflege zu Hause mehr Mittel zur Verfügung gestellt, andererseits im stationären Bereich die Sozialhilfebudgets der Länder entlastet, weil aus dem Pflegegeld ein höherer Deckungsbeitrag zur Verfügung steht.

 

Die aktuellen Beträge können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

 

Stufe
mtl. Höhe Pflegegeld Ø mtl. Pflegebedarf
von mehr als
1   EUR 192    65 Stunden
2   EUR 354 95 Stunden
3   EUR 551,60   120 Stunden
4   EUR 827,10 160 Stunden
5   EUR 1.123,50 180 Stunden *)
6   EUR 1.568,90      180 Stunden *)
7   EUR 2061,80          180 Stunden *)
  • Stufe 5:

wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist

  • Stufe 6:

wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

  • Stufe 7:

wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt

 

 

Erschwerniszuschlag

Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere an Demenz erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 45 Stunden angerechnet. Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen Erschwerniszuschlägen berücksichtigt.

Wo muss der Antrag auf Pflegegeld gestellt werden?

Bezieherinnen und Bezieher einer Pension oder Rente bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt, zum Beispiel

  • bei ASVG-Pension die Pensionsversicherungsanstalt (PVA),
  • bei Bundespension, Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde sowie Pension bei Eisenbahnen und Bergbau, die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • bei GSVG-Pension (Gewerbetreibende) und BSVG-Pension (Bauern) die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherungsanstalt,
  • bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt

Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (zum Beispiel als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.

An diese Stellen sind auch die Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes, zu richten. 

Begutachtung

Die Betroffenen werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder von einer diplomierten Gesundheits-und Krankenpflegeperson aufgesucht. Dieser Hausbesuch ist vorher anzukündigen. Die bzw. der Sachverständige erkundigt sich über den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der pflegebedürftigen Person und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und untersucht die Pflegebedürftige/den Pflegebedürftigen. Im Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt. Die Entscheidung über die gebührende Pflegestufe ist eine Rechtsfrage und trifft der Sozialversicherungsträger

oder das Gericht.

Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.

Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.

Die Beurteilung des Pflegebedarfs erfolgt auf Grundlage der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV).                                                                                                                                                                    

Antragsformulare für Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes erhalten Sie beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder auf oesterreich.gv.at.

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