
PFLEGEGELD.
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern und darüber hinaus ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen. Pflegegeld gebührt, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem Mindestausmaß von mehr als 65 Stunden monatlich erforderlich ist, dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und der gewöhnliche Aufenthalt des/der Pflegebedürftigen im Inland liegt.
Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach
dem Pflegebedarf. Es sind 7 Stufen vorgesehen,
je nach Höhe des erforderlichen Pflegebedarfs.
Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich im Nachhinein (12 mal jährlich).
Höhe des Pflegegeldes
Pflegegeldeinstufung.
Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet
sich nach dem Pflegebedarf.
Es sind sieben Stufen vorgesehen.
Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr
als 65 Stunden pro Monat;
ab der Stufe 5 gelten zusätzliche Kriterien.
Für bestimmte Gruppen von Pflegebedürftigen
sind Mindesteinstufungen festgelegt
(zB für Blinde oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch eines Rollstuhles zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).
Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher
(bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr)
sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung
(ab dem vollendeten 15. Lebensjahr),
wird seit 1. Jänner 2009 mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt
(Erschwerniszuschlag).
Alter |
zusätzlich zu berücksichtigende Stunden pro Monat |
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 50 Stunden |
ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr | 75 Stunden |
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr | 45 Stunden |
Stufe |
mtl. Höhe Pflegegeld |
Ø mtl. Pflegebedarf von mehr als |
1 | EUR 175,00 | 65 Stunden |
2 | EUR 322,70 | 95 Stunden |
3 | EUR 502,80 | 120 Stunden |
4 | EUR 754,00 | 160 Stunden |
5 | EUR 1.024,20 | 180 Stunden *) |
6 | EUR 1.430,20 | 180 Stunden *) |
7 | EUR 1.879,50 |
180 Stunden *) |
*) zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:
- Stufe 5:
Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dieser liegt dann vor, wenn die dauernde Bereitschaft - nicht aber die dauernde Anwesenheit - einer Pflegeperson oder die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist (mind. auch eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden) oder mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden, erforderlich sind.
- Stufe 6:
Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.
- Stufe 7:
Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung sind nicht möglich oder es liegt ein gleich zu achtender Zustand vor. Wer vor dem 1.5.1996 schon Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hatte, bekommt, solange Anspruch auf diese Pflegegeldstufe besteht, .
Übergangsbestimmungen:
Für Personen, die bis zum 31.12.2014 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, gelten
die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (Mindestpflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Monat für Stufe 1 bzw. Mindestpflegebedarf von mehr als 85 Stunden pro Monat für Stufe 2) weiter. Für Personen,
die bereits Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen, kommt es durch die Erhöhung der Stundenwerte ab 01.01.2015 zu keiner Änderung. Bezog zB jemand bereits im Dezember 2014 Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf von 63 Stunden, so bleibt Stufe 1 ab 01.01.2015 aufrecht. Nur bei einer wesentlichen Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes kann es zu einer Herabsetzung bzw. Entziehung des Pflegegeldes kommen.
Leistungen, die auf das Pflegegeld angerechnet werden
Pflegebezogene Geldleistungen, die nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften (zB Blindenzulage) gewährt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen.
uletzt aktualisiert am 02. Januar 2023